20. April 2015 - Bundesarbeitsministerium hat erste Überprüfung des Mindestlohngesetzes angekündigt

AVW erwarten eine Entbürokratisierung bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie bei der Auftraggeberhaftung

Bisher ist der Arbeitgeber nach dem Arbeitszeitgesetz § 16 Abs. 2 verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit eines Arbeitnehmers aufzuzeichnen und ein Verzeichnis über die Arbeitnehmer zu führen, die einer Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit zugestimmt haben, soweit in deren Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Dieser Nachweis ist für mindestens zwei Jahre aufzubewahren.


Nach § 17 Abs. 1 und 2 Mindestlohngesetzes (MiLoG) ist ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach

- § 8 Abs. 1 des SGB IV (geringfügige Beschäftigung oder geringfügige selbstständige Tätigkeit)

oder in den in

- § 2 a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, jetzt verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Die konkrete Dauer und Lage der jeweiligen Pausen müssen nicht aufgezeichnet werden.
Generell bestehen keine Formvorschriften für die Aufzeichnung.
Die Pflichten gelten für alle Arbeitnehmer der im Gesetz genannten Wirtschaftsbereiche, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt unter dem Richtwert von 2.958,00 € liegt.

„Nach diesem Richtwert müsste ein Arbeitnehmer zwölf Stunden täglich an 29 Tagen im Monat arbeiten. Das widerspricht jeglicher Praxis und dem Arbeitszeitgesetz. Wir erwarten deshalb vom Bundesarbeitsministerium, dass diese Gehaltsgrenze auf unter 2.000,00 € herabgesetzt wird und damit das Arbeitszeitgesetz nicht konterkariert“, betont die Geschäftsführerin des Allgemeinen Arbeitgeberverbandes der Wirtschaft für Sachsen-Anhalt Dr. Sigrun Trognitz.

Durch die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten von Arbeitszeitnachweisen werden Unternehmen erhebliche bürokratische Hürden auferlegt und es stellen sich u. a. Fragen wie:

-     Welche Systeme zur Arbeitszeiterfassung eignen sich für mein Unternehmen?
-     Gibt es eine Möglichkeit, Softwarelösungen individuell auf meine Unternehmen anzupassen?
-     Wie kann eine kostenstellenabhängige Zeiterfassung erfolgen?
-     Wie können Zeitaufzeichnungen in die Buchhaltungssoftware implementiert werden?
-     Wie kann ich über diese Software schnell einzelne Auswertungen für meine Mitarbeiter abrufen?
-     Wie revisionssicher sind die angewendeten Zeiterfassungssysteme gegenüber den Kontrollorganen?

Für Unternehmen bedeutet die Erfassung der Arbeitszeit einen beträchtlichen Aufwand, denn Zeiten müssen zur Kenntnis genommen, geprüft und aufbewahrt werden.

Eine geeignete Software zur Zeiterfassung einschließlich einer gewissen personellen Betreuung wird z. B. von dem Unternehmen Q-fin GmbH zur Verfügung gestellt.

Die Q-fin GmbH ist ein europaweit agierendes Dienstleistungs- und Softwareentwicklungsunternehmen und unterstützt seit 10 Jahren Banken im Bereich der Anforderungen im Geld- und Kapitalmarkt. Darüber hinaus werden Softwarelösungen im Bereich der institutionellen Investoren mit Schwerpunkt Portfolio- und Risikomanagement entwickelt und betreut.
Die Software zur Zeiterfassung ist eine Webapplikation zur elektronischen Arbeitszeiterfassung und registriert die Arbeitszeiten der Mitarbeiter einfach, schnell und revisionssicher.

„Zeiterfassungssoftware – individuell und flexibel in jeder Branche“

Mit der Einführung einer vorgeschriebenen Dokumentation nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) werden die Prüfer der Sozialversicherungsgesellschaften und der Zollverwaltung die Einhaltung des Mindestlohns überwachen. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

Mit der genannten Software wird eine Lösung angeboten, die den Aufwand der vorgeschriebenen Dokumentation nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in Grenzen hält.

„Seit mehr als 6 Jahren ist diese Zeiterfassung in unserem Unternehmen im Rahmen unseres Qualitätsmanagementsystems bereits im Einsatz und wurde nach unseren eigenen Anforderungen kontinuierlich weiterentwickelt sowie den gesetzlichen Vorgaben angepasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob drei oder tausend Mitarbeiter beschäftigt werden, unsere individuelle Software ermöglicht die Berücksichtigung individueller Wünsche und kann speziell nach vorgegebenen Anforderungen eingerichtet werden“, hebt die Geschäftsführerin Sandra Fischer der Q-fin GmbH hervor.

Die Bereitstellung der Informationen über das Internet oder Intranet sind heute Grundvoraussetzungen einer modernen Zeiterfassung. Die Software bietet einen schnellen Überblick über An- und Abwesenheitszeiten der Mitarbeiter, einen papierlosen Workflow bei der Antragstellung und der Genehmigung von Urlaubs- oder Schulungstagen sowie bei der Erfassung von Krankentagen. Der Zugriff auf die Zeiterfassung ist jederzeit und von überall möglich. Die Arbeitszeiten können einerseits auf einzelne Projekte und Kostenstellen gebucht werden, andererseits können anfallende Sachkosten (z. B. Reisekosten) zugeordnet werden. Die Software ermöglicht eine übersichtliche Verwaltung und die schnelle Analyse der Arbeitszeiten für jedes Projekt und jede Kostenstelle. Gleichzeitig ist es möglich, die Arbeitszeiten einzelnen Kunden zuzuordnen, so dass eine einfache Abrechnung von Wartungs- oder Dienstleistungsaufträgen möglich wird. Daten können über eine Schnittstelle ausgelesen und in Lohn- und Gehaltsprogramme übermittelt werden.

Zusammenfassung:

Letztlich geht es bei der Entbürokratisierung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten von Arbeitszeitnachweisen für Unternehmen darum, den betroffenen Personenkreis auf ein Mindestmaß zu begrenzen, negative Auswirkungen auf Teilzeitkräfte sowie eine doppelte Aufzeichnungspflicht zu vermeiden.