Nach § 2 Nr. 1 b) unserer Satzung übernimmt der Allgemeine Arbeitgeberverband der Wirtschaft für Sachsen-Anhalt e. V. für seine Mitgliedsunternehmen die Prozessvertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Dabei ist es häufig so, dass der Arbeitgeber von einer Klage seines Arbeitnehmers betroffen wird, viel seltener ist es der Arbeitgeber, der eine Klage gegen seinen Arbeitnehmer zu führen hat.

Wenn Ihnen eine Klage vom Gericht zugestellt wird, sollten Sie sich umgehend mit unserem Verband in Verbindung setzen.

Wichtig ist es, zunächst dem Verband den Termin der vom Gericht angesetzten Verhandlung mitzuteilen. Ob darüber hinaus die Prozessunterlagen mittels Fax oder Post versandt werden, muss im Einzelfall abgesprochen werden und ist vielfach davon abhängig, wie viel Zeit noch bis zum Gütetermin verbleibt.

Auch das weitere Vorgehen, die Information über den Sachverhalt, die Übersendung für den Prozess notwendiger Dokumente, muss im einzelnen besprochen werden.

In der Regel ist es nicht erforderlich, bereits in Vorbereitung des Gütetermins einen Schriftsatz an das Gericht zu übersenden. Deshalb ist oftmals ein ausführliches Gespräch über den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt ausreichend. Das kann im Einzelfall auch fernmündlich erfolgen.

Es ist in den meisten Fällen eine persönliche Teilnahme des Geschäftsführers oder eines Vertreters des Unternehmens im Gütetermin vom Gericht nicht angeordnet.

In diesen Fällen können Sie selbst entscheiden, ob Sie mit unserer Verbandsjuristin gemeinsam den Termin wahrnehmen oder sich im Anschluss über dessen Ergebnis informieren lassen.

Sollte es im Gütetermin nicht zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien kommen, beginnt die eigentliche Prozessführung und die Notwendigkeit der Fertigung von Zuarbeiten. Unsere Verbandsjuristin erarbeitet zur Vorbereitung des Kammertermins nach den vom Gericht gesetzten Fristen einen Schriftsatz, der im vollen Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Prozess gerecht wird. Je besser und tiefgründiger wir informiert werden und je präziser Sie ihr Unterlagen zur Verfügung stellen, umso besser kann der Vortrag in der Sache erarbeitet werden.

Nach der Einreichung des Schriftsatzes hat die gegnerische Partei die Möglichkeit, auf den Schriftsatz zu erwidern. Die Erwiderungsschrift geht Ihnen zu. Sie sollten dann die Möglichkeit nutzen, über Widersprüche und Probleme nochmals mit uns zu sprechen, da sich häufig die Notwendigkeit ergibt, zum Vorbringen der Gegenseite zu erwidern.

Zum Kammertermin, das ist die Verhandlung, in der das Gericht mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt ist, wird häufig das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers angeordnet. Das heißt nicht zwangsläufig, dass dieser auch selbst bei Gericht erscheinen muss.

Nach § 141 Abs. 3 ZPO kann ein Vertreter entsandt werden, der zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage ist und Vergleiche für den Arbeitgeber abschließen kann. Im Rahmen dieser Bevollmächtigung kann also beispielsweise auch der Personalleiter zum Kammertermin entsendet werden, weil er derjenige ist, der mit dem Sachverhalt am meisten betraut war.

Ausnahmsweise, wenn kein Vertreter des Arbeitgebers entsandt werden kann, kann auch die Verbandsjuristin nach § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigt werden.

Im Kammertermin wird dann nochmals der Sachverhalt auf Grund der vorliegenden Schriftsätze umfassend erörtert. Das Gericht wird regelmäßig versuchen, eine vergleichsweise Regelung zwischen den Prozessparteien herbeizuführen.

Gelingt das nicht, kann es notwendig sein, Beweis durch Urkunden oder Zeugenvernehmung zu erheben. Mitunter ist dafür ein neuer Verhandlungstermin erforderlich.

Ergebnis des Kammertermins ist entweder ein Vergleich zwischen den Prozessparteien oder ein das Verfahren beendendes Urteil. Gegen dieses Urteil kann Berufung eingelegt werden, wobei die Erfolgsaussichten für eine solche Berufung im Einzelnen erörtert werden sollten.

Auch für die Berufungsverhandlung können Sie die Prozessvertretung über unseren Verband in Anspruch nehmen.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz entstehen Ihnen keine Kosten für die Prozessvertretung. Im Rahmen Ihrer Verbandsmitgliedschaft führen wir Ihren Prozess ohne weitere Kosten.

Selbst wenn Sie im Prozess unterliegen, haben Sie die Kosten eines gegnerischen Anwalts nicht zu tragen. Denn das Arbeitsgerichtsgesetz bestimmt, dass in der ersten Instanz jede Prozesspartei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.