Das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren für den Arbeitgeber ist in der Regel kostenfrei, wenn es durch einen Vergleich endet. Außergerichtliche Kosten der Gegenpartei, wie Anwaltskosten oder Kosten für die Wahrnehmung des Termins, fallen für den Arbeitgeber nicht an, da nach § 12 a ArbGG im Urteilsverfahren des 1. Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes gegen die andere Partei besteht.


Dieser Grundsatz gilt nicht für das Verfahren 2. Instanz. Wie in jedem zivilrechtlichen Verfahren entscheidet das Gericht 2. Instanz über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Verfahrens nach den Grundsätzen des Obsiegens  oder Unterliegens. Ein erfolgreich geführtes Berufungsverfahren bewirkt, dass sämtliche Kosten dieses Verfahrens einschließlich der für die Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten durch die unterliegende Partei zu tragen sind.

Im Falle einer vergleichsweisen Regelung wird das Gericht die Kosten des Verfahrens nach dem Ergebnis des Vergleiches quoteln. Gleiches gilt, wenn im Falle einer Entscheidung eine Partei teilweise obsiegt oder unterliegt.

Für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt besteht Rechtsanwaltszwang. Jede Partei vor dem Landesarbeitsgericht muss sich also durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

An die Stelle eines Rechtsanwaltes können vor dem Landesarbeitsgericht auch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.